타인이 게시한 동영상에 대한 온라인 플랫폼 사업자의 책임은 어디까지 확장될 수 있는가?Wieweit kann die Haftung eines Online-Plattform-Betreibers für von anderen eingestellte Videos reichen?
- Other Titles
- Wieweit kann die Haftung eines Online-Plattform-Betreibers für von anderen eingestellte Videos reichen?
- Authors
- 박신욱
- Issue Date
- 2021
- Publisher
- 한양법학회
- Keywords
- 온라인 플랫폼; 온라인서비스제공자; 온라인 플랫폼 이용사업자; 온라인 플랫폼 운영사업자; 동영상 공유 플랫폼; 유럽법원; 유럽법원 C-682/18 및 C-683/18 판결; 독일연방대법원; 독일연방대법원 I ZR 140/15 판결; 독일연방대법원 I ZR 53/17 판결; Plattform; Online Service Provider (OSP); Video-Sharing-Plattform; Europäischer Gerichtshof (EuGH); EuGH; 22.06.2021 - C-682/18; C-683/18; Bundesgerichtshof (BGH); BGH; 13.09.2018 - I ZR 140/15; BGH; 20.09.2018 - I ZR 53/17.
- Citation
- 한양법학, v.32, no.4, pp 269 - 300
- Pages
- 32
- Indexed
- KCI
- Journal Title
- 한양법학
- Volume
- 32
- Number
- 4
- Start Page
- 269
- End Page
- 300
- URI
- https://scholarworks.gnu.ac.kr/handle/sw.gnu/4822
- ISSN
- 1226-8062
- Abstract
- In diesem Aufsatz sind die Urteile vom EuGH (C-682/18 und C-683/18) vorgestellt und versucht, Konsequenzen zu ziehen. In Bezug auf die Fragen stellte der Europäische Gerichtshof folgendes fest:
-“dass seitens des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform, auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, keine „öffentliche Wiedergabe“ dieser Inhalte im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, es sei denn, er trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen.” -“dass die Tätigkeit des Betreibers einer Video-Sharing- oder Sharehosting-Plattform in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, sofern dieser Betreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.” -“dass der Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts nach nationalem Recht eine gerichtliche Anordnung gegen den Vermittler [...]”
Im Hinblick auf die letzte Vorabentscheidung hat der EuGH zugleich die Voraussetzungen für die Feststellung dieses Anspruchs festgelegt. Entgegen dem Urteil unseres KGH wurde in dieser Vorabentscheidung betont, dass es unerheblich ist, ob die Tätigkeit des Plattformbetreibers der Erzielung von Einnahmen dient im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer, und dass eine solche Vermutung ausgeschlossen ist. Es ist ferner untersagt, den Plattformbetreibern Verpflichtungen aufzuerlegen, Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für uns. Daher ist es notwendig, kontinuierlich zu berücksichtigen, dass wirksame Maßnahmen gegen Risiken über die rechtswidrige Tätigkeit durch einige seiner Nutzer keine Kontrolle bei der zukünftigen Auslegung unseres Rechts und im Gesetzgebungsverfahren bedeuten.
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