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위험부담의 원리와 대상청구권의 인정여부open accessDie Verneinung des Anspruch auf das stellvertretende Surrogat gefolgt nach der Risikoverteilung

Other Titles
Die Verneinung des Anspruch auf das stellvertretende Surrogat gefolgt nach der Risikoverteilung
Authors
최원준
Issue Date
2009
Publisher
성균관대학교 법학연구원
Keywords
위험부담(Gefahrtragung); 채무불이행(Leistungsstörungen); 대상청구권(Anspruch auf das stellvertretende Surrogat); 채무자위험부담주의(periculum est debitoris); 채권자위험부담주의(periculum est creditoris); 대가위험(Gegenleistungsgefahr); 후발적불능(nachträglicher Unmöglichkeit); 로마법(römisches Recht); 위험부담(Gefahrtragung); 채무불이행(Leistungsstörungen); 대상청구권(Anspruch auf das stellvertretende Surrogat); 채무자위험부담주의(periculum est debitoris); 채권자위험부담주의(periculum est creditoris); 대가위험(Gegenleistungsgefahr); 후발적불능(nachträglicher Unmöglichkeit); 로마법(römisches Recht)
Citation
성균관법학, v.21, no.1, pp 601 - 628
Pages
28
Indexed
KCI
Journal Title
성균관법학
Volume
21
Number
1
Start Page
601
End Page
628
URI
https://scholarworks.gnu.ac.kr/handle/sw.gnu/26905
DOI
10.17008/skklr.2009.21.1.025
ISSN
1229-943X
2671-7646
Abstract
Die mannigfaltigen Störungen können auftreten bei der Abwicklung gegenseitiger Vertäge. Die Lasten solcher Störungen auszugleichen und zu verteilen ist eine der Hauptaufgaben des Vertragsrechts. Die Frage wer das Risiko einer solchen Leistungsstörung tragt, ist der Gegenstand der Gefahrtragungsregeln, und die Risikoverteilung zahlen zum Kernbestand des Rechts der Leistungsstörungen. Und der Anspruch auf das stellvertretende Surrogat ist, daß der Schudner bleibt jedoch dem Gläubiger verpflichtet, wenn er infolge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt und der Gläubiger die Herausgabe des als Ersatz Erlangten oder die Abtretung des Ersatzanspruchs von ihm verlangt. Ist beispielweise die geschuldete Sache durch einen Brand vernichtet, so wäre der erlangte Ersatz die Versicherungssumme, die der Schuldner für sie erhält, oder der Schadensersatz, den derjerige ihm leistet, der den Brand verschuldet hat. Im römischen Recht wurde nach dem Grundsatz "commodum eius esse debet, cuius periculum est" dem Käufer ein Anspruch auf den Ersatz für den Kaufgegenstand zuerkannt, welchen der Verkäufer durch den Umstand erhielt, der die Erfüllung seiner Verpflichtung unmöglich macht. Dieses Prinzip galt auch im gemeinen Recht in der Form, daß der Schuldner bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit lediglich hinsichtlich des ursprünglichen Leistungsgegenstandes von seiner Verbindlichkeit befreit wurde, jedoch zur Leistung dessen verpflichtet bleib, was er aufgrund der Unmöglichkeit als "stellvertretendes commodum" anstelle des Leistungsgegen- standes erlangt hatte. Das Französische Recht beinhaltet in §1303 eine ausdrückliche Bestimmung, daß der Schudner bleibt jedoch dem Gläubiger verpflichtet, wenn er infolge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich ohne Fehler der Schuldner macht oder nicht handel kann, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch von der Sache erlangt. Und das deutsche Recht beinhaltet in §285 eine ausdrückliche Bestimmung, daß erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach §275 Abs.1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Glaubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. Kann der Glaubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs. Das koreaniche Recht nicht beinhaltet eine ausdrückliche Bestimmung über dem Anspruch auf das stellvertretende Surrogat. Also wir nicht aufnehmen in unsere Auslegung das deutsche Recht habt den breit Anwendungsbreich kennen, trozt der Tradition des römisches Recht oder französisches Recht das beschränktlich anerkannt. Der Gläubiger ist nicht nachteilig, daß das koreaniche Recht aufnehmt den periculum est debitoris. Das ist genug, das erkennen dem Schadensersatzanspruch für den Gläubiger im Fall der Leistungsunmöglichkeit wegen des Schuldnersfehler, beide Schulden sterben im Fall der Leistungsunmöglichkeit wegen des nicht Schuldnersfehler.
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Choi, Won Joon
법과대학 (법학부)
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